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   KG, 24.06.1996 - 24 W 3110/95   

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https://dejure.org/1996,3104
KG, 24.06.1996 - 24 W 3110/95 (https://dejure.org/1996,3104)
KG, Entscheidung vom 24.06.1996 - 24 W 3110/95 (https://dejure.org/1996,3104)
KG, Entscheidung vom 24. Juni 1996 - 24 W 3110/95 (https://dejure.org/1996,3104)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Schöneberg - 76 II (WEG) 174/94
  • LG Berlin - 87 T 484/94
  • KG, 24.06.1996 - 24 W 3110/95

Papierfundstellen

  • FGPrax 1996, 214
  • ZMR 1996, 621
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 06.06.1990 - 24 W 1227/90

    Feststellung des Zustandekommens bzw. Nichtzustandekommens von

    Auszug aus KG, 24.06.1996 - 24 W 3110/95
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 127, 99 = NJW 19g4, 3230) entschieden, daß ein die Teilungserklärung abändernder Mehrheitsbeschluß, der nicht rechtzeitig angefochten worden ist, auch gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers (vgl. § 10 Abs. 2 WEG ) wirkt und seine Wirksamkeit nicht etwa mit dem Eintritt eines Sondernachfolgers verliert (vgl. hierzu Senat, Beschluß vom 6. Juni 1990 - 24 W 1227/90 -, NJW-RR 1991, 213 = WE 1990, 207 = WuM 1990, 363 = GE 1991, 53).
  • BGH, 16.09.1994 - V ZB 2/93

    Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer;

    Auszug aus KG, 24.06.1996 - 24 W 3110/95
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 127, 99 = NJW 19g4, 3230) entschieden, daß ein die Teilungserklärung abändernder Mehrheitsbeschluß, der nicht rechtzeitig angefochten worden ist, auch gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers (vgl. § 10 Abs. 2 WEG ) wirkt und seine Wirksamkeit nicht etwa mit dem Eintritt eines Sondernachfolgers verliert (vgl. hierzu Senat, Beschluß vom 6. Juni 1990 - 24 W 1227/90 -, NJW-RR 1991, 213 = WE 1990, 207 = WuM 1990, 363 = GE 1991, 53).
  • KG, 27.03.1996 - 24 W 5414/95

    Ungültigkeit eines Eigentümerbeschlusses; Teilung von Wohneigentumseinheiten

    Auszug aus KG, 24.06.1996 - 24 W 3110/95
    Auch wenn sich die Antragstellerin nur gegen die ihre Wohneinheiten betreffende Einzelabrechnung wendet, ist Verfahrensgegenstand das gesamte Abrechnungswerk (vgl. Senat, Beschluß vom 27. März 1996 - 24 W 5414/95 -, NJW-RR 1996, 8449), so daß der Senat für die Bemessung des Geschäftswertes 25 % des Gesamtvolumens der Jahresabrechnung von rund 120.000,-- DM, also 30.000,-- DM, sowie 5.000,-- DM als Wert für die Beschlußanfechtung betreffend die Verwalterentlastung zugrunde gelegt hat (vgl. Hauger in Weitnauer a.a.O., § 48 Rdn. 4 m. w. N.).
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